Worauf Du Dich freuen kannst
Degressive AfA
Gute Nachrichten für Unternehmer und Immobilienbesitzer:
Die degressive Absetzung für Abnutzung – kurz AfA – kommt zurück. Sie kann auf alle Wirtschaftsgüter angewandt werden, die zwischen dem 01.04.24 und dem 31.12.24 angeschafft oder hergestellt worden sind.
Der Höchstsatz bei der Abschreibung beträgt das Doppelte der linearen AfA: 20 %. Eine rückwirkende Anwendung (Herstellung oder Anschaffung nach dem 30.09.24) ist allerdings nicht mehr vorgesehen.
Ebenfalls festgelegt wurde die degressive AfA für Wohngebäude. Diese kann auf alle Gebäude angewandt werden, die sich im europäischen (Wirtschafts-)Raum befinden, zu privaten Wohnzwecken verwendet werden und deren Herstellung zwischen dem 30.09.23 und dem 01.10.29 begonnen wird (bei Anschaffung Vertragsabschluss zwischen dem 30.09.23 und dem 01.10.29).
Der Höchstsatz bei der degressiven AfA für Wohngebäude beträgt 5 % pro Jahr. Im Jahr der Herstellung oder Anschaffung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig. Erwähnenswert ist, dass ein Wechsel zur linearen AfA freigestellt ist – je nachdem, welcher Abschreibungssatz für Dich günstiger ist.
Sonderabschreibung
Im Rahmen der Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist derzeit im Jahr der Anschaffung eine Sofortabschreibung von 20 % möglich.
Mit dem Wachstumschancengesetz erhöht sich dieser Wert auf 40 % (geltend für Wirtschaftsjahre beginnend nach dem 31.12.23).
Eine Sonderabschreibung darfst Du auf alle abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter vornehmen – vorausgesetzt, Du hast im Jahr vor der Investition nicht mehr als 200.000 € Gewinn gemacht.
Während der ersten zwei Jahre (Jahr der Anschaffung und Folgejahr) musst Du Deine Investition entweder vermieten oder im Inland (fast) ausschließlich betrieblich nutzen.
Elektrofahrzeuge
Der Staat fördert bereits die Nutzung betrieblicher Elektrofahrzeuge im privaten Rahmen. Diese Förderungen galten bisher allerdings nur bis zu einem Bruttolistenpreis von 60.000 € pro Fahrzeug.
Dieser Wert wird mit dem Wachstumschancengesetz auf 70.000 € angehoben. Dies gilt für alle Fahrzeuge, die nach dem 31.12.23 angeschafft wurden.
Überschreitet der Preis des Fahrzeugs den angesetzten Wert nicht, so muss bei Anwendung der 1-%-Methode nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei Anwendung der Fahrtenbuch-Methode nur ein Viertel der Anschaffungskosten und zulässigen Aufwendungen angesetzt werden.
Ist-Besteuerung
Bis zu einem Gesamtumsatz von 600.000 € im Vorjahr durften Unternehmer ihre Umsätze bisher nach vereinnahmten (statt vereinbarten) Einkünften versteuern (Ist-Besteuerung nach § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG).
Dieser Maximalwert wird nun auf 800.000 € erhöht (gültig ab Besteuerungszeitraum 2024). Eine Änderung, die gerade für wachsende Unternehmen mehr Liquidität bedeutet.
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Gute Nachrichten, falls Du Kleinunternehmer bist:
Bisher waren alle Unternehmer mit einer Umsatzsteuer von maximal 1.000 € von der Pflicht einer Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit. Mit dem Wachstumschancengesetz erhöht sich dieser Wert auf 2.000 €.
Diese Änderung tritt ab 2025 in Kraft. Bereits ab 2024 müssen Kleinunternehmer gar keine Umsatzsteuererklärung mehr abgeben, es sei denn, sie werden explizit dazu aufgefordert.
Buchführungspflicht
Ab 2024 bist Du von der Buchführungspflicht § 141 AO ausgenommen, wenn Du nicht mehr als 800.000 € Gesamtumsatz bzw. 80.000 € Gewinn pro Jahr machst.
Zuvor lag dieser Wert bei 600.000 € Gesamtumsatz bzw. 60.000 € Gewinn. Liegen Deine Zahlen unter den genannten Werten, bleibt eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Dich möglich.
Geschenke
Ab 2024 darf Dich ein Geschenk an jemanden, der nicht bei Dir angestellt ist (z.B. Geschäftsfreunde oder Kooperationspartner) bis zu 50 € kosten. Zuvor lag dieser Wert bei 35 €.
Fünftelungsregelung
Mit dem Wachstumschancengesetz gehört die Fünftelungsregelung – ab Lohnsteuerabzug 2025 – der Vergangenheit an.
Die Fünftelungsregelung nach § 34 Abs. 1 S. 2 EStG wurde bisher vor allem angewandt, wenn Du als Arbeitgeber eine Abfindung an einen Arbeitnehmer gezahlt hast.
Durch sie wurde jene Tarifermäßigung ermittelt, die dadurch entsteht, dass Du die Abfindung so behandelst, als sei sie über 5 Jahre hinweg ausgeschüttet worden.
Diese Änderung erspart Dir als Arbeitgeber nun den damit verbundenen lästigen Berechnungs- und Bürokratieaufwand.
E-Rechnungen
Die Ausstellung von Rechnungen in genormter, elektronischer Form wird Pflicht. Auch das besagt das Wachstumschancengesetz.
Bis 2028 gelten jedoch Übergangsregelungen, die Dir die Umstellung erleichtern sollen.
In den Geschäftsjahren 2025, 2026 und 2027 – 2027 nur bis zu einem Umsatz von 800.000 € im Vorjahr – darfst Du noch auf Rechnungen im Papierformat oder alternativen, elektronischen Formaten (wie z.B. PDF) zurückgreifen. Diese sind auf lange Sicht allerdings nicht mehr zulässig.
Mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes liegt eine gültige E-Rechnung nur dann vor, wenn sie
- ausstellbar,
- übermittelbar,
- empfangbar und
- elektronisch verarbeitbar ist.
Das gilt allerdings nur für Rechnungen, die Business-to-Business ausgestellt wurden. Rechnungen an private Endverbraucher sind von der Regelung ausgenommen, ebenso wie Kleinbetragsrechnungen bis 250 €.
Verworfene Änderungen: Darauf musst Du verzichten
Verlustrück- und Verlustvortrag
Ursprünglich sah das Wachstumschancengesetz eine Erweiterung des Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG sowie des Verlustvortrags nach § 10a GewStG. vor.
Diese Änderungen sind nicht weiter vorgesehen.
Betriebsveranstaltungen
Der derzeitige Freibetrag für Betriebsveranstaltungen liegt bei 110 €. Im Rahmen des Wachstumschancengesetzes sollte dieser Betrag auf 150 € erhöht werden.
Auch diese Änderung tritt nicht in Kraft.
Investitionsprämie
Geplant war ebenfalls die Einführung einer Investitionsprämie, welche jedoch im finalen Entwurf gestrichen wurde.
Anzeigepflicht
Innerstaatliche Steuergestaltungen sollten in Zukunft verpflichtend angezeigt werden müssen. Dies ist nun nicht länger geplant.
Verpflegungspauschalen
Nach derzeitiger Regelung gelten in Bezug auf Verpflegungspauschalen die folgenden Freibeträge:
- 28 € bei einer Abwesenheit von 24 Stunden
- 14 € an An- und Abreisetag
- 14 € bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden.
Die angegebenen Werte bleiben bestehen. Geplant war ursprünglich die Erhöhung auf 32 € bei 24-stündiger Abwesenheit und 16 € an An- und Abreisetag sowie bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden.
Diese Änderungen wurden verworfen.
GWG
Die Wertobergrenze für absetzbare GWG sollte zunächst von 800 € auf 1.000 € erhöht werden.
Diese Änderung wurde zum, zum Bedauern vieler Unternehmer, zurückgenommen.
Es gelten weiterhin die aktuellen GWG-Regelungen, auch in Bezug auf Sammelposten und Abschreibungsdauer.
Fazit
Das im März 2024 verabschiedete Wachstumschancengesetz bringt für Dich als Unternehmer einige bedeutende Veränderungen mit sich, wenn auch nicht ohne Abstriche.
Ursprünglich geplante Erhöhungen bei der Wertobergrenze für absetzbare GWG, den Freibeträgen für Betriebsveranstaltungen und Verpflegungspauschalen sowie die Einführung einer Investitionsprämie wurden gestrichen.
Dennoch bietet Dir das Gesetz weiterhin Chancen: Die degressive AfA und eine erhöhte Sofortabschreibung im Rahmen von Sonderabschreibungen sind wichtige Vorteile.
Die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen und der Entfall der Fünftelungsregelung werden langfristig zur Modernisierung und Vereinfachung Deiner Buchführung beitragen.
Die Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung, die neu gesteckten Grenzen der Buchführungspflicht und die erhöhte Wertgrenze bei der Ist-Besteuerung bieten Vorteile vor allem für kleinere Unternehmen.
Aufgrund der veränderten und gestrichenen Inhalte wurde das finanzielle Volumen des Gesetzes von 7 Mrd. € auf 3 Mrd. € reduziert, was vor allem der angespannten Haushaltslage geschuldet ist.
Trotz der Kürzungen bietet Dir das Wachstumschancengesetz wertvolle Möglichkeiten, Deine Geschäftsabläufe zu optimieren, Steuern zu sparen und somit liquider zu werden.
Steuern sind Chefsache
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