Illustration eines modernen Bürogebäudes mit vielen Glasfassaden im Zentrum des Bildes. Davor ein Stapel Euro-Geldscheine und Münzen sowie ein großes, brennendes Warnschild mit Ausrufezeichen – symbolisiert finanzielle Risiken und Fehleinschätzungen im Immobilienkontext. Der Hintergrund ist unscharf und zeigt schemenhaft einen Schreibtisch mit Unterlagen und ein Modellhaus – steht für Beratung und Immobilienthemen

Vorsicht Steuerfalle: Was Du bei Immobilieninvestments WIRKLICH wissen musst

Immobilien und Steuern: Die 6 teuersten Irrtümer, die Dich bares Geld kosten

Inhaltsverzeichnis

Immobilien-Mythen: Warum Halbwissen Dich bares Geld kostet

Immobilien und Steuern: Wie genau hängt das zusammen? Immobilien gelten als sichere Bank – doch steuerlich werden viele Unternehmer jedes Jahr zur Kasse gebeten. Warum? Weil sie gut gemeinten Mythen auf den Leim gehen, die sich hartnäckig halten – und sie blind in teure Steuerfallen tappen lassen.

Viele vertrauen dabei auf Aussagen aus Foren, Stammtischen oder Social Media – ohne zu prüfen, ob diese Informationen noch aktuell sind oder wirklich auf ihre individuelle Situation zutreffen.

Was als cleverer Steuervorteil beginnt, endet oft in Nachzahlungen, verschenktem Potenzial oder sogar Betriebsaufspaltungen mit fatalen Folgen.

Das Bittere: Viele dieser Fehler wären mit dem richtigen Wissen vermeidbar – insbesondere dann, wenn Du Immobilien nicht nur besitzt, sondern unternehmerisch nutzt.

Modernes Bürogebäude im Hintergrund, davor brennendes Warnschild mit Ausrufezeichen, Geldscheine und Münzstapel – symbolisiert finanzielle Risiken und Geldverlust bei Immobilieninvestitionen oder steuerlicher Fehlplanung.

In diesem Beitrag schauen wir uns gemeinsam 6 weitverbreitete Immobilien-Mythen an – und was steuerlich wirklich stimmt. Du bekommst fundiertes Wissen, praktische Beispiele und klare Handlungsempfehlungen, mit denen Du Fehler vermeidest und Deine Immobilie zum steuerlichen Vorteil nutzt.

Denn: Bei Steuern geht es nicht nur darum, was Du zahlst – sondern was Du in Deutschland behältst.

Das Wichtigste in Kürze

Viele Immobilienbesitzer verlassen sich auf Halbwissen – und verschenken dabei jedes Jahr tausende Euro an Steuervorteilen. Hier sind die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

  • Renovierungen sind nicht automatisch sofort absetzbar. Überschreitest Du bestimmte Grenzen, gelten sie als Herstellungskosten – mit Folgen für Deine Abschreibung.
  • Die Grundsteuer ist nur bei Vermietung absetzbar. Selbstgenutztes Eigentum bringt Dir steuerlich keinen Vorteil.
  • Verkaufsgewinne sind nicht immer steuerfrei. Nur bei Eigennutzung über zwei Jahreswechsel oder nach Ablauf der 10-Jahres-Frist bleibt der Fiskus außen vor. Die Höhe der Verkaufsgewinne kann dabei eine Rolle spielen.
  • Alle Mieteinnahmen müssen versteuert werden. Eine Freigrenze gibt es nicht – außer Du nutzt clevere Gestaltungen wie Nießbrauchrechte.
  • Einkünfte aus Vermietung müssen in der Steuererklärung in der Anlage V angegeben werden. Ausgaben wie Werbungskosten können abgesetzt werden, um die Steuerlast zu mindern.
  • Das Arbeitszimmer kann zur Steuerfalle werden. Vor allem bei GmbHs droht die Betriebsaufspaltung – mit massiven Konsequenzen.
  • Nicht alle Nebenkosten beim Immobilienkauf sind steuerlich absetzbar. Viele zählen zu den Anschaffungskosten – andere kannst Du sofort geltend machen. Teile der Finanzierungskosten, wie Handwerkerleistungen oder Modernisierungen, können berücksichtigt werden, um die Steuerlast zu senken. Bestimmte Kosten, wie Zinsen und Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, sind in voller Höhe absetzbar
  • Besonders wichtig ist eine saubere Buchführung und regelmäßige Kontrolle der Einnahmen-Ausgaben-Übersicht, um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein.

Die 6 größten Immobilien-Mythen im Jahr 2025

Mythos 1: Renovierungen sind immer sofort steuerlich absetzbar

Die Wahrheit: Nur mit klarer Grenze – sonst droht Abschreibung über Jahrzehnte

Klingt logisch: Du kaufst eine Immobilie, renovierst – also kannst Du die Kosten sofort steuerlich absetzen. Doch genau hier liegt einer der häufigsten Irrtümer.

Was viele nicht wissen: Nicht jede Maßnahme führt automatisch zu sofort abziehbaren Werbungskosten. Kleinere Reparaturen können jedoch sofort abziehbar sein.

Sobald bestimmte Schwellen überschritten oder mehrere Gewerke gleichzeitig beauftragt werden, stuft das Finanzamt die Maßnahmen als anschaffungsnahe Herstellungskosten ein – und diese musst Du über viele Jahre abschreiben, statt sie sofort geltend zu machen.

Illustration eines mehrstöckigen Hauses im Bau: Im Vordergrund steht ein roter Bau-LKW mit ausgefahrenem Kranarm, daneben liegen aufgerollte Baupläne und Baumaterialien. Im Hintergrund ist ein weiteres Baugerät sowie ein großer Baukran zu sehen. Die Szene ist von Bäumen umrahmt, am Himmel erkennt man moderne Hochhäuser – symbolisiert Renovierung, Immobilienaufwertung oder Bauprojekte.

Einzelmaßnahmen außerhalb der 3-Jahres-Frist, z. B. Reparatur eines Dachs, sind hiervon ausgenommen. Dach-Reparaturen sind ein häufiges Beispiel für absetzbare Ausgaben, die Hauseigentümer bei Renovierungsarbeiten berücksichtigen sollten.

Was sind anschaffungsnahe Herstellungskosten?

Laut § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG gilt: Wenn Du innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Kauf mehr als 15 % der Gebäudekosten (ohne Grundstücksanteil) für Renovierungen, Modernisierungen oder Instandhaltungen ausgibst, zählen diese Ausgaben nicht mehr als Werbungskosten, sondern als nachträgliche Anschaffungskosten.

Es gibt verschiedene Arten von Renovierungen und Modernisierungen, die als anschaffungsnahe Herstellungskosten gelten können, wie z.B. die Erneuerung von Heizungsanlagen, die Modernisierung von Sanitäranlagen oder umfassende Malerarbeiten.

Die Folge: Keine Sofortabsetzung. Die Kosten fließen in die Gebäudeabschreibung ein – über 33 bis 50 Jahre, abhängig vom Baujahr.

Beispiel zur Veranschaulichung:

  • Kaufpreis Gebäude (ohne Grundstück): 180.000 €

  • Renovierungskosten im 1. Jahr: 30.000 €

→ Das entspricht 16,7 % des Kaufpreises.
→ Folge: Die Kosten gelten als anschaffungsnah – keine sofortige steuerliche Absetzung möglich.

Drei-Gewerke-Regelung beachten

Auch unterhalb der 15 %-Grenze kannst Du in die Falle tappen: Wenn Du gleichzeitig mehr als drei verschiedene Gewerke (z. B. Elektrik, Sanitär, Malerarbeiten) beauftragst, unterstellt das Finanzamt oft eine Standardhebung der Immobilie – ebenfalls anschaffungsnahe Herstellungskosten.

Was ist sofort absetzbar?

  • Einzelmaßnahmen außerhalb der 3-Jahres-Frist, z. B. Reparatur eines Dachs

  • Maßnahmen, die nicht den Standard erhöhen, sondern dem Werterhalt dienen

  • Kleinere Instandhaltungen, zeitlich und gewerklich gestaffelt

  • Kleinere Reparaturen, die nicht den Standard erhöhen

Unser Tipp für Dich: Lass Dir vor Beginn der Arbeiten ein steuerliches Sanierungskonzept erstellen. Mit einer cleveren Planung kannst Du die Maßnahmen gezielt staffeln, die 15 %-Grenze einhalten – und so echte Liquiditätsvorteile sichern.

Denn wer hier unbedacht vorgeht, macht aus steuerlichem Gestaltungsspielraum schnell eine langfristige Belastung.

Mythos 2: Die Grundsteuer ist immer absetzbar

Die Wahrheit: Nur bei Vermietung – nicht bei Eigennutzung

Viele Eigentümer glauben, dass sie die Grundsteuer grundsätzlich in der Steuererklärung absetzen können. Doch das ist ein weitverbreiteter Irrtum – und kann je nach Nutzung der Immobilie steuerlich ins Leere laufen.

Denn: Die Grundsteuer ist nur dann absetzbar, wenn mit der Immobilie Einkünfte erzielt werden.

Achtung: Ein wettbewerbsfähiger Preis bei der Vermietung ist dabei entscheidend, um sowohl steuerliche Vorteile als auch Marktbedingungen zu berücksichtigen. Reduzierte Mietpreise können bestimmte bürokratische Anforderungen nach sich ziehen, und es ist wichtig, die ortsübliche Miete im Blick zu behalten, um steuerliche Abzüge korrekt geltend machen zu können.

Illustration eines Papierstapels mit der Aufschrift ‚Grundsteuer bei privater Eigennutzung vollständig absetzbar‘. Der Text ist groß und fett gedruckt. Über den Stapel ist ein großes rotes Kreuz gezeichnet – symbolisiert das Verbot bzw. die steuerliche Nichtabsetzbarkeit bei privater Nutzung.

Bei selbstgenutztem Wohneigentum kannst Du die Grundsteuer nicht steuerlich geltend machen – auch dann nicht, wenn die neue Grundsteuerreform 2025 Deine Belastung verdoppelt hat.

Wann ist die Grundsteuer absetzbar?

  • Bei vollständiger Vermietung: Die Grundsteuer zählt zu den laufenden Werbungskosten und kann vollständig in der Anlage V angesetzt werden.

  • Bei teilweiser Vermietung (z. B. Einliegerwohnung): Der absetzbare Anteil richtet sich nach dem Nutzungs- oder Flächenverhältnis.
    Beispiel: Du bewohnst ein Haus selbst, hast aber eine 40 m² große Einliegerwohnung (bei 160 m² Gesamtfläche) dauerhaft vermietet. Dann kannst Du 25 % der Grundsteuer absetzen.

  • Bei betrieblich genutzten Immobilien in der GmbH: Die Grundsteuer ist eine klassische Betriebsausgabe – vorausgesetzt, die betroffenen Flächen dienen tatsächlich betrieblichen Zwecken.

Wann ist sie nicht absetzbar?

  • Bei vollständiger Eigennutzung (z. B. selbst bewohntes Einfamilienhaus ohne Vermietung)

  • Wenn keine Einnahmeerzielung vorliegt, z. B. bei Leerstand ohne Vermietungsabsicht

  • Bei mangelnder Nachvollziehbarkeit der Aufteilung bei gemischt genutzten Objekten

Wichtig: Dokumentation entscheidet

Gerade bei gemischt genutzten Immobilien musst Du die Aufteilung der Flächen und Nutzungen sauber dokumentieren. Nur so erkennt das Finanzamt den abziehbaren Anteil der Grundsteuer an – andernfalls wird pauschal gestrichen. Ein Beispiel für einen solchen Fall ist die steuerliche Absetzbarkeit eines Arbeitszimmers in einem Wohnhaus. Hier ist eine genaue Dokumentation entscheidend, um den abziehbaren Anteil korrekt zu ermitteln.

Dazu gehören auch verschiedene Gebühren, wie Kontoführungsgebühren und Maklergebühren, die abzugsfähig sind.

Unser Tipp für Dich: Strukturiere Deine Immobiliennutzung steuerlich sauber – vor allem bei Einliegerwohnungen, teil vermieteten Mehrfamilienhäusern oder gemischt genutzten Objekten (z. B. Wohnhaus mit Büroraum).

Lass Dir bei Bedarf eine prozentuale Aufteilung durch einen Gutachter bestätigen – das schützt Dich im Zweifel vor Kürzungen durch das Finanzamt.

Mythos 3: Immobilienverkäufe sind nach 10 Jahren automatisch steuerfrei

Die Wahrheit: Die Spekulationsfrist ist nicht das einzige Risiko – steuerfrei heißt nicht immer steuerunschädlich

Viele Immobilieneigentümer glauben: Wenn sie ihre Immobilie zehn Jahre halten, können sie diese steuerfrei verkaufen. Punkt. Doch diese Sichtweise greift zu kurz – und führt in der Praxis immer wieder zu teuren Fehlern.

Ja, grundsätzlich ist ein Verkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei. Das gilt für Privatpersonen im Rahmen des sogenannten „privaten Veräußerungsgeschäfts“ nach § 23 EStG, wobei Gewinne aus solchen privaten Verkäufen ebenfalls dieser Regelung unterliegen.

Die Frist beträgt 10 Jahre – gezählt ab dem Datum des notariellen Kaufvertrags bis zum notariellen Verkauf. Wird diese Frist eingehalten, fällt keine Einkommensteuer auf den Gewinn an.

Illustration eines modernen Bürogebäudes, vor dem sich zwei Männer die Hand geben – symbolisiert einen erfolgreichen Verkaufsabschluss. Im Vordergrund liegen Geldscheine und gestapelte Münzen. Darüber ein Schriftzug: 'Nach 10 Jahren steuerfrei' – verweist auf die steuerliche Begünstigung beim Immobilienverkauf nach Ablauf der Spekulationsfrist.

Doch Achtung: Das bedeutet noch lange nicht, dass der Verkauf steuerlich automatisch unbedenklich ist. In bestimmten Fällen können zusätzliche Steuern anfallen, die berücksichtigt werden müssen.

Denn es gibt mehrere Fallstricke, die vielen nicht bewusst sind:

Fallstrick 1: Unklare Eigentumsverhältnisse

Wurde die Immobilie zwischenzeitlich in eine Personengesellschaft oder Betriebsvermögen eingebracht, kann die Veräußerung trotz 10 Jahren steuerpflichtig sein – z. B. bei Betriebsaufspaltung, Mitunternehmerschaft oder Einlage in eine vermögensverwaltende GmbH. Besonders bei der Nutzung eines Arbeitszimmers kann es steuerliche Implikationen geben. Die Bagatellregel besagt, dass bei einem bestimmten Immobilienwert des Arbeitszimmers keine Notwendigkeit besteht, dieses als Betriebsvermögen zu führen. Es ist wichtig, die aktuelle Rechtsprechung und die Veränderungen in der Finanzamtsmeinung zur Absetzbarkeit von Kosten für das Arbeitszimmer zu beachten, insbesondere im Kontext von Ehegatten.

Fallstrick 2: Mehr als 3 Verkäufe in 5 Jahren

Dann unterstellt das Finanzamt gewerblichen Grundstückshandel. Die Folge: Gewerbesteuerpflicht, Bilanzierungspflicht und rückwirkende Korrektur der letzten Verkäufe – auch wenn die Spekulationsfrist eingehalten wurde.

Fallstrick 3: Steuerfreiheit ≠ Steuerersparnis.

Selbst wenn Du keine Steuer auf den Verkauf zahlst, kannst Du durch falsche Strukturierung große Vermögenswerte verschenken. Vorsicht ist geboten, um steuerliche Vorteile nicht zu verlieren. Beispiel: Verkauf aus dem Privatvermögen statt über eine Steuersparende Holding- oder Stiftungslösung.

Unser Tipp für Dich: Ein Verkauf nach zehn Jahren kann steuerfrei sein – aber das heißt nicht, dass er automatisch die beste Entscheidung ist. Wer seine Immobilienstruktur klug plant und steuerlich begleitet, spart nicht nur Steuern, sondern sichert auch sein Vermögen.

Verkauf ist kein Klick auf den Kalender – es ist ein steuerlicher Hebel, den Du kennen und beherrschen solltest.

Mythos 4: Kleine Mieteinnahmen bleiben steuerfrei

Die Wahrheit: Jeder Euro zählt – mit wenigen, aber cleveren Ausnahmen

Viele glauben, bei kleinen Mieteinnahmen – etwa unter 520 Euro im Monat – falle keine Steuer an. Doch das ist ein Irrtum.

Das deutsche Steuerrecht kennt keine Freigrenze für Einkünfte durch Mieteinnahmen. Jeder Euro muss in der Steuererklärung angegeben werden – unabhängig von der Höhe und abhängig vom persönlichen Einkommensteuersatz.

Mieteinnahmen zählen zu den „Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“ und fließen voll in Dein zu versteuerndes Einkommen ein. Zahlungen von Mietern sind dabei voll steuerpflichtig. Je nach Höhe und persönlichem Steuersatz kann daraus schnell eine spürbare Steuerlast entstehen.

Illustration eines Einfamilienhauses vor einem modernen Hochhaus – symbolisiert die Kombination aus privatem und gewerblichem Immobilienbesitz. Im Vordergrund ein Stapel Dokumente mit Eurozeichen und Münzen – steht für Vermögensaufbau durch Immobilieninvestitionen.

Werbungskosten reduzieren Deine Steuerlast

Die gute Nachricht: Du kannst viele Ausgaben im Zusammenhang mit der Vermietung als Werbungskosten absetzen. Diese Kosten mindern Deine steuerpflichtigen Einkünfte – und senken damit direkt Deine Steuer. Die Absetzbarkeit dieser Werbungskosten bietet erhebliche Steuervorteile, die Du unbedingt nutzen solltest.

Typische Werbungskosten sind:

  • Gebäudeabschreibung (AfA)

  • Zinsen auf Finanzierungen

  • Instandhaltungs- und Reparaturkosten

  • Versicherungen und Verwaltungskosten

  • Fahrtkosten zur Immobilie

  • Einrichtungskosten bei möbliertem Wohnen

Wichtig ist: Belege sammeln, alles dokumentieren und klar zuordnen. Nur dann erkennt das Finanzamt die Kosten auch an.

Sonderfall Nießbrauch für Kinder

Eine legale und clevere Gestaltung: Du kannst die Mieteinnahmen steuerlich auf Dein minderjähriges Kind übertragen – durch Einräumung eines Nießbrauchsrechts.

Praxisbeispiel:Du vermietest eine Eigentumswohnung und erzielst 9.000 Euro Jahresmiete. Statt die Einnahmen selbst zu versteuern, überträgst Du den Nießbrauch auf Dein Kind. Bei der Vermietung einer Wohnung können Vermieter Werbungskosten geltend machen, was steuerliche Vorteile bietet.

Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) vom Finanzamt muss Dein Kind keine Steuer zahlen – und Du entlastest gleichzeitig Dein eigenes zu versteuerndes Einkommen.

Das funktioniert gesetzlich einwandfrei, erfordert aber eine saubere zivilrechtliche und steuerliche Strukturierung – inklusive entsprechender Verträge und Eintragungen.

Unser Tipp für Dich: Auch kleine Einnahmen lösen Steuerpflicht aus – aber mit der richtigen Struktur musst Du nicht alles selbst versteuern. Lass Dich bei Modellen wie Nießbrauch, Familienvermietung oder Kinderfreibeträgen beraten.

So nutzt Du legalen Gestaltungsspielraum – und sicherst gleichzeitig das Vermögen innerhalb der Familie.

Mythos 5: Arbeitszimmer kannst Du immer absetzen

Die Wahrheit: Nur unter engen Bedingungen – und mit teils gefährlichen Nebenwirkungen

Seit dem Boom rund ums Homeoffice glauben viele, dass ein Arbeitszimmer automatisch steuerlich absetzbar ist.

Doch das deutsche Steuerrecht stellt dafür hohe Hürden – und gerade Unternehmer mit eigener GmbH können hier in eine steuerliche Strukturfalle tappen.

Illustration eines gemütlich eingerichteten Schreibtisches im Homeoffice-Stil. Auf dem hölzernen Tisch stehen ein moderner Computer, eine rote Schreibtischlampe, mehrere Stiftehalter, eine Zimmerpflanze im roten Topf und ein aufgeschlagenes Buch – symbolisiert einen kreativen und organisierten Arbeitsplatz zu Hause.

Grundvoraussetzung: Abgeschlossen, ausschließlich beruflich genutzt

Ein Arbeitszimmer muss ein klar abgegrenzter, separater Raum sein – mit Tür, ohne Durchgangsfunktion und ausschließlich beruflich genutzt. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer genügt nicht. Auch Gästezimmer, die gelegentlich privat genutzt werden, sind ausgeschlossen.

Zusätzlich können die Baukosten für den Bau oder die Renovierung des Arbeitszimmers steuerlich geltend gemacht werden, was besonders für Immobilienbesitzer von Vorteil ist.

Steuerlich absetzbar – aber nur unter bestimmten Bedingungen

  • Wenn Dir kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht: Dann kannst Du bis zu 1.250 Euro jährlich absetzen.

  • Wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt Deiner beruflichen Tätigkeit ist: Dann darfst Du alle tatsächlichen Kosten geltend machen (z. B. anteilige Miete, Energie, Reinigung, AfA).

  • Achtung: Selbstständige müssen diese Anforderungen nachvollziehbar dokumentieren – Fotos, Grundriss und Nutzungskonzept helfen bei Prüfungen.

  • Gegensatz zwischen verschiedenen Absetzbarkeiten: Es ist wichtig, den Unterschied zwischen der begrenzten Absetzbarkeit von 1.250 Euro und der vollständigen Absetzbarkeit aller tatsächlichen Kosten zu verstehen.

Homeoffice-Pauschale vs. echtes Arbeitszimmer

Verwechsel das nicht: Die Homeoffice-Pauschale (derzeit 6 Euro pro Tag, max. 600 Euro pro Jahr) gilt nur für mobile Arbeitsplätze ohne separates Arbeitszimmer.

Sie ist pauschal, aber nicht kombinierbar mit dem Arbeitszimmerabzug. Für Unternehmen können steuerliche Implikationen entstehen, wenn ein Arbeitszimmer als Betriebsvermögen gilt und verkauft wird, da dies zu steuerlichen Gewinnen führen kann.

Sonderfall GmbH: Die Steuerfalle Betriebsaufspaltung

Wenn Du Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH bist und Deiner GmbH Büroräume in Deinem privaten Haus zur Verfügung stellst, kann das zu einer Betriebsaufspaltung führen (§ 15 EStG).Die Folge:

  • Dein privates Arbeitszimmer wird anteilig zum Betriebsvermögen.

  • Bei Verkauf der Immobilie musst Du den anteiligen Veräußerungsgewinn versteuern.

  • Noch gravierender: Bei Auszug der GmbH oder Verkauf der Anteile löst Du die Betriebsaufspaltung auf – inklusive Versteuerung aller stillen Reserven (auch in der GmbH!).

Diese steuerlichen Risiken werden in der Praxis oft übersehen – und können bei falscher Gestaltung schnell zu fünfstelligen Nachzahlungen führen.

Unser Tipp für Dich: GmbH plus Arbeitszimmer im Eigenheim? Dann brauchst Du ein glasklares Konzept. In vielen Fällen ist es sinnvoller, externe Büroflächen über die GmbH anzumieten – oder steuerlich sauber getrennte Einheiten (z. B. eine vermögensverwaltende GmbH) zu nutzen.

So bleibst Du flexibel – und schützt Dein privates Vermögen vor versteckter Besteuerung.

Mythos 6: Nebenkosten beim Kauf sind immer absetzbar

Die Wahrheit: Nur bestimmte Kosten kannst Du sofort absetzen – der Rest muss über Jahrzehnte abgeschrieben werden

Beim Hauskauf fallen schnell fünfstellige Nebenkosten an – für Makler, Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer und Finanzierung. Viele gehen davon aus, dass diese Beträge einfach in der nächsten Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Doch das stimmt nur teilweise.

Diese Kosten kannst Du sofort als Werbungskosten (bei Vermietung) oder Betriebsausgaben (bei GmbH-Struktur) steuerlich geltend machen: Besitzer eines Mietshauses können diese Ausgaben ebenfalls absetzen.

Der entscheidende Unterschied: Welche Kosten zählen zu den Anschaffungskosten – und welche sind sofort abzugsfähig?

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Gewerbesteuer, die bei gewerblicher Vermietung anfällt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der Gemeinde ab und kann durch den Freibetrag beeinflusst werden.

Illustration eines eleganten Altbaus mit reich verzierter Fassade, flankiert von Bäumen. Im Vordergrund ein runder Holztisch, auf dem ein Stapel Dokumente mit Siegel, ein Füller und ein klassischer Holzstempel liegen – symbolisiert formelle Entscheidungen oder bürokratische Prozesse.

Was zählt zu den Anschaffungskosten (nicht sofort abziehbar)?

Diese Ausgaben erhöhen den Wert der Immobilie und werden gemeinsam mit dem Gebäude abgeschrieben – meist über 33 bis 50 Jahre:

  • Maklergebühren beim Objektkauf

  • Notar- und Grundbuchkosten für Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung

  • Grunderwerbsteuer

Beim Immobilienverkauf sollten auch die steuerlichen Implikationen berücksichtigt werden. Dazu gehören die Minimierung der Steuerlast, die Bedeutung der zehnjährigen Spekulationsfrist und die steuerlichen Verpflichtungen bei Verkauf und Mieteinnahmen.

Was ist sofort abziehbar?

Diese Kosten kannst Du sofort als Werbungskosten (bei Vermietung) oder Betriebsausgaben (bei GmbH-Struktur) steuerlich geltend machen:

  • Finanzierungskosten (z. B. Grundschuldbestellung, Darlehensgebühren, Zinsfestschreibung)

  • Maklerkosten für Mietersuche

  • Inseratskosten, Wohnungsanzeigen

  • Einrichtungskosten bei möbliertem Vermieten

  • Kosten für die Suche nach einem neuen Mieter, da Leerstand weiterhin Kosten verursacht

Praxisbeispiel:

Du kaufst eine vermietete Eigentumswohnung für 300.000 €.

Dazu kommen:

  • 12.000 € Maklergebühren → Anschaffungskosten (nicht sofort abziehbar)

  • 3.000 € Notar & Grundbuch → Anschaffungskosten

  • 2.000 € Grunderwerbsteuer → Anschaffungskosten

  • 2.500 € Finanzierungskosten (z. B. Grundschuldbestellung) → sofort abziehbar

  • 1.000 € Makler für Mietersuche → sofort abziehbar

→ Ergebnis: Nur 3.500 € der Nebenkosten kannst Du sofort steuerlich nutzen – der Rest fließt in die Abschreibung ein.

Sonderfall GmbH: Mehr Flexibilität bei Betriebsausgaben

Wenn Du die Immobilie über eine vermögensverwaltende GmbH oder eine Immobilien-GmbH hältst, gelten viele der Nebenkosten direkt als Betriebsausgaben.

Dadurch lassen sich Liquidität und steuerliche Planbarkeit deutlich verbessern – gerade bei großen Portfolios oder umfangreicher Finanzierung.

Unser Tipp für Dich: Trenne in Deiner Buchhaltung konsequent zwischen anschaffungsbezogenen Kosten und laufenden Betriebskosten.

Nutze Checklisten oder ein standardisiertes Kostenmapping, um später bei der Steuererklärung oder Betriebsprüfung auf der sicheren Seite zu sein – und keine steuerlichen Chancen zu verschenken.

Fazit: Mythen kosten Geld – Wissen spart Steuern

Immobilien und Steuern: Wer Immobilien besitzt oder vermietet, trägt nicht nur Verantwortung für Instandhaltung und Vermietung – sondern auch für eine kluge steuerliche Gestaltung. Viele Fehler entstehen nicht durch bösen Willen, sondern durch Halbwissen.

Doch genau dieses Halbwissen ist teuer.

Renovierungen, Grundsteuer, Mieteinnahmen oder das Arbeitszimmer – was auf den ersten Blick harmlos klingt, kann bei falscher Behandlung schnell zu versteckten Steuerlasten, erhöhter Steuerbelastung, Nachzahlungen oder Strukturproblemen führen.

Es gibt besondere steuerliche Besonderheiten, wie die Angemessenheit der Mietpreise bei der Vermietung an Familienmitglieder, die beachtet werden müssen.

Die Kenntnis der steuerlichen Vorteile kann erhebliche Einsparungen ermöglichen.

Illustration eines jungen Geschäftsmanns in einem dunkelblauen Anzug mit roter Krawatte, der freundlich lächelt und mit erhobenem Zeigefinger auf eine wichtige Aussage hinweist. Der Hintergrund ist in einem sanften Aquarellstil mit blauen Wolkentönen gestaltet.

Vor allem Unternehmer, die privat und geschäftlich Immobilien nutzen, sollten hier mit Weitsicht agieren.

Unser Rat: Mach Immobilien und Steuern zur Chefsache. Wer Gestaltungsmöglichkeiten kennt, spart nicht nur Steuern – sondern baut Vermögen strategisch auf.

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Häufige Fragen zum Thema Immobilien, Mythen und Steuern

Renovierungskosten sind nur dann sofort absetzbar, wenn sie keine sogenannten anschaffungsnahen Herstellungskosten darstellen. Überschreitest Du in den ersten drei Jahren nach Kauf 15 % der Gebäudekosten oder fasst Du mehr als drei Gewerke gleichzeitig an, gelten die Ausgaben als Herstellungskosten – und müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Ja, bei vermieteten Immobilien kannst Du die Grundsteuer vollständig als Werbungskosten in der Anlage V absetzen. Bei teilweiser Vermietung – z. B. einer Einliegerwohnung – ist eine anteilige Aufteilung erforderlich. Bei Eigennutzung ist ein steuerlicher Abzug nicht möglich.

Ein Verkauf ist steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als 10 Jahre liegen (Spekulationsfrist) oder wenn Du die Immobilie im Verkaufsjahr und in den beiden Vorjahren selbst bewohnt hast. Beachte: Auch eine kurzfristige Vermietung in dieser Zeit kann die Steuerfreiheit gefährden.

Nein, es gibt keine generelle Freigrenze für Mieteinnahmen. Jeder Euro muss in der Steuererklärung angegeben werden. Die Steuerlast kann aber durch Werbungskosten wie Abschreibung, Zinsen, Reparaturen oder Fahrtkosten gesenkt werden. Mit cleverer Gestaltung – z. B. Nießbrauch an Kinder – lässt sich die Steuerlast zusätzlich optimieren.

Wenn Du als GmbH-Geschäftsführer ein Arbeitszimmer im eigenen Haus nutzt und dieses der GmbH überlassen wird, kann eine sogenannte Betriebsaufspaltung entstehen. Dadurch wird ein Teil der Immobilie steuerlich als Betriebsvermögen eingestuft – was bei Verkauf zu hohen Steuerlasten führen kann. Eine saubere Trennung und Beratung sind hier essenziell.

Rechtliche Hinweise / Disclaimer

Bitte beachte: Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Steuer- oder Rechtsberatung. Alle Informationen sind allgemeiner Natur und basieren auf unserem aktuellen Wissensstand. Änderungen seitens der Finanzverwaltung oder der Rechtsprechung können die Aussagen beeinflussen. Für individuelle Fragen empfehlen wir, Deinen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu kontaktieren. Eine einzelfallbezogene, individuelle rechtliche und steuerliche Beratung kann durch diese abstrakte, rechtliche und steuerliche Darstellung auf keinen Fall ersetzt werden. Kontaktiere unbedingt jeweils Deinen persönlichen, rechtlichen und steuerlichen Berater. Dieser Beitrag gibt unsere persönlichen Erfahrungen und Interpretationen der Rechtsprechung, Literatur, Gesetze und rechtlichen Kommentare wider. Die Inhalte basieren auf unserem Wissensstand zum Zeitpunkt der Erstellung. Aktuelle Änderungen der steuerlichen und rechtlichen Auffassungen der Finanzverwaltungen oder der Gerichte sind jederzeit möglich. Dies kann auch rückwirkend geschehen. Die Finanzverwaltung und zuständige Gerichte können jederzeit eine von unserer Auffassung abweichende Sichtweise des Falles vertreten. Eine Nachsorgeverpflichtung (die Pflicht, dass wir über eventuell später eintretende rechtliche oder tatsächliche Veränderungen oder neue Erkenntnisse zu informieren haben) besteht nicht. Die Zurverfügungstellung dieses Beitrags führt weder zu einer vertraglichen Bindung, noch wird eine sonstige Haftung gegenüber dem Empfänger oder Dritten begründet. Wir übernehmen ausdrücklich keine Haftung für Dokumente, Musterverträge, etc. in irgendeiner Form.

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