19 Möglichkeiten der Steuersenkung bei Personengesellschaften
Steuervorteile für eine Personengesellschaft: GbR, OHG & Co. haben oft den Ruf, steuerlich nicht besonders attraktiv zu sein. Dabei steckt gerade in diesen Rechtsformen enormes Potenzial zur Steueroptimierung – wenn man weiß, an welchen Stellschrauben man drehen kann.
In diesem Artikel zeigen wir Dir 19 smarte Hebel, mit denen Du als Gesellschafter oder Geschäftsführer einer Personengesellschaft Deine Steuerlast legal senken und Deine Liquidität steigern kannst. Ganz ohne Tricks, dafür mit System. Das Beste: Viele dieser Strategien kannst Du sofort umsetzen.

Das Wichtigste in Kürze
Um Deine Personengesellschaft steuerlich zu optimieren, hast Du vielfältige Möglichkeiten. Hier findest Du einige der beliebtesten im Überblick:
Gewinne clever verteilen: Mit individuellen Gewinnverteilungsquoten lenkst Du nicht nur die Steuerlast, sondern auch die Kapitalverhältnisse in der Gesellschaft.
IAB nutzen: Senke Deine Gewinne heute, investiere später – und stärke so Deine Liquidität.
Angehörige einstellen: Wenn Ehepartner oder Kinder in Deinem Betrieb mitarbeiten, kannst Du deren Gehälter steuerlich absetzen.
Thesaurierung statt Entnahme: Wer Gewinne im Betrieb belässt, spart Einkommensteuer und schafft Raum für Investitionen.
Kleine Investitionen absetzen: Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € netto lassen sich in voller Höhe direkt absetzen – so senkst Du Deinen Gewinn ohne lange Abschreibungszeiten.
1. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nutzen
Der IAB (§ 7g EStG) ist ein echter Klassiker der Steueroptimierung – gerade für Personengesellschaften. Du kannst bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits im Jahr der Planung als Betriebsausgabe abziehen.
So reduzierst Du in umsatzstarken Jahren Deinen Gewinn und Deine Steuerlast – ohne dass die Investition sofort getätigt werden muss. Eine konkrete Planung genügt. Die Investition muss dann innerhalb von drei Jahren erfolgen.
Ergebnis: Bessere Liquiditätsplanung, mehr steuerlicher Gestaltungsspielraum und ein cleverer Hebel zur Gewinnverlagerung über mehrere Jahre.

2. Sonderabschreibungen für kleine und mittlere Betriebe
Neben dem IAB bietet § 7g Abs. 5 EStG eine weitere Möglichkeit: die Sonderabschreibung. Wenn Du als kleiner oder mittlerer Betrieb investierst, kannst Du zusätzlich zur regulären Abschreibung bis zu 20 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung oder in den vier Folgejahren geltend machen. Das lohnt sich besonders bei Maschinen, Technik oder Fahrzeugen.
Wichtig: Diese Option gibt es nur für Unternehmen, die bestimmte Größenmerkmale (z. B. Betriebsvermögen < 235.000 €) einhalten. In Kombination mit dem IAB ein umso stärkerer Hebel zur gezielten Steuerersparnis.

3. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sofort absetzen
Anschaffungen bis zu einem Netto-Wert von 800 € (GWG-Grenze Stand 2025) kannst Du sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Alternativ kannst Du auch einen Sammelposten bilden, wenn Du mehrere GWG zwischen 250 € und 1.000 € pro Jahr anschaffst (§ 6 Abs. 2a EStG).
Besonders für Unternehmen mit vielen kleinen Investitionen ist das ein schneller Weg, Gewinne zu mindern und die Steuerlast zu senken. Auch Büromöbel, Smartphones oder Softwarelizenzen fallen darunter – wichtig ist nur die richtige Dokumentation und buchhalterische Behandlung.

4. Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG)
Seit 2022 können Personenhandelsgesellschaften (z. B. OHG oder KG) auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft (also z.B. eine GmbH) besteuert werden. Das heißt: Die Gesellschaft zahlt Körperschaftsteuer auf ihre Gewinne, während Ausschüttungen an die Gesellschafter separat besteuert werden (Abgeltungsteuer oder Teileinkünfteverfahren). Diese Option lohnt sich vor allem, wenn Gewinne im Unternehmen verbleiben sollen (Thesaurierung).

Achtung: Die Option ist unwiderruflich und zieht zivilrechtliche, bilanziell und steuerlich weitreichende Konsequenzen nach sich. Eine gründliche Prüfung der Vor- und Nachteile – auch im Zusammenspiel mit der Gesellschafterstruktur – ist daher unerlässlich.

5. Gewinnverlagerung durch Angehörigenbeschäftigung
Wer Ehepartner oder (volljährige) Kinder im Betrieb anstellt, kann deren Gehälter als Betriebsausgaben absetzen. Das Gehalt wird auf Ebene des Betriebs als Aufwand verbucht, während es beim Angehörigen oft zu deutlich niedrigeren Steuersätzen versteuert wird. So verlagerst Du Einkommen innerhalb der Familie – und reduzierst gleichzeitig die Gesamtsteuerlast. Das funktioniert auch mit Minijobs oder Teilzeitmodellen, solange die formellen Anforderungen stimmen.
Wichtig: Entscheidend ist hier, dass es sich um einen fremdüblichen Vertrag handelt – mit klarer Aufgabenbeschreibung, festen Arbeitszeiten und regelmäßiger Auszahlung auf das Konto des Angehörigen. Selbstverständlich muss die vereinbarte Tätigkeiten auch tatsächlich ausgeführt werden.

6. Abschreibung energetischer Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden
Wer Betriebsimmobilien energetisch saniert, kann von steuerlichen Sonderabschreibungen profitieren (§ 35c EStG). Zu den begünstigten Maßnahmen zählen z. B. Dämmung, Austausch von Fenstern oder Heizungen. Die Förderung gilt für bestimmte Zeiträume und unterliegt technischen Voraussetzungen – insbesondere bei Altgebäuden.
Beispiel: Eine vermögensverwaltende GbR installiert eine Solar- oder Photovoltaikanlage auf dem Dach und profitiert von zusätzlichen Abschreibungen sowie Einnahmen aus dem Stromverkauf.
Wichtig: Die Maßnahme muss von einem Energieberater bescheinigt werden. Wird sie anerkannt, kannst Du 20 % der Kosten über drei Jahre verteilt zusätzlich zur regulären AfA steuerlich geltend machen. Das senkt Deine Steuer und steigert den Wert Deiner Immobilie.

7. Sale-and-Lease-Back-Modelle
Bei einem Sale-and-Lease-Back verkaufst Du ein betriebliches Wirtschaftsgut an eine Leasinggesellschaft und leasest es direkt zurück. Dadurch wird eine stille Reserve aufgedeckt – die Du versteuern musst – aber Du generierst Liquidität und kannst gleichzeitig die Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen. Für Personengesellschaften kann das ein spannendes Modell sein, um kurzfristige Finanzierungsspielräume zu schaffen oder steuerliche Gewinne zu glätten.
Voraussetzung: Marktgerechte Konditionen und eine wirtschaftlich sinnvolle Umsetzung. Sale-and-Lease-Back-Modelle werden vom Finanzamt ganz genau auf Gestaltungsmissbrauch geprüft.

8. Bildung von Rückstellungen
Rückstellungen sind Aufwendungen für künftige Verpflichtungen – wie z. B. Reparaturen, Prozesskosten oder Urlaubsansprüche. Sie mindern bereits im Jahr der Bildung den Gewinn, obwohl die Auszahlung erst später erfolgt. Damit verschiebst Du steuerpflichtige Gewinne in die Zukunft und entlastest Dein aktuelles Ergebnis – besonders bei Personengesellschaften mit stark schwankendem Einkommen ein wertvoller Hebel.
Wichtig: Die Rückstellung muss wirtschaftlich begründet und hinreichend konkret sein. Pauschale Rückstellungen sind nicht zulässig, doch bei guter Begründung eröffnen sich hier echte Gestaltungsspielräume.

9. Thesaurierung von Gewinnen (keine Entnahme)
Bleiben Gewinne in der Personengesellschaft, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine steuerliche Begünstigung greifen. Nach § 34a EStG lässt sich der nicht entnommene Teil des Gewinns mit einem ermäßigten Steuersatz von 28,25 % versteuern. Das bietet sich an, wenn der Gewinn im Unternehmen verbleiben und dort reinvestiert werden soll.
Wird das Geld später doch entnommen, muss die Differenz zur regulären Besteuerung nachversteuert werden. Bis dahin verschaffst Du Dir aber zusätzliche Liquidität und steuerlichen Gestaltungsspielraum – vor allem interessant für größere Investitionspläne.

10. Spezielle Holding-Strukturen
Auch Personengesellschaften können Holding-Strukturen aufbauen. Dabei hält eine „Mutter-GbR“ oder „Mutter-OHG“ Anteile an operativen Unternehmen. Die Gewinne aus den Tochtergesellschaften können steueroptimiert zur Holdinggesellschaft übertragen und dort weiterverwendet oder reinvestiert werden.
Ein Vorteil: Die Risiken aus dem operativen Geschäft bleiben in den jeweiligen Tochtergesellschaften – die Holding selbst ist davon abgeschirmt. Das schafft nicht nur steuerliche Vorteile, sondern auch mehr Sicherheit und Flexibilität für den Unternehmensaufbau.
Wichtig ist eine saubere Strukturierung, um spätere steuerliche Nachteile zu vermeiden.

11. Ausnutzung regionaler Gewerbesteuer-Hebesätze
Die Höhe der Gewerbesteuer hängt vom Standort ab – denn jede Gemeinde legt ihren eigenen Hebesatz fest. Während er in Großstädten oft bei 400 % oder mehr liegt, bieten kleinere Städte und Gemeinden oft deutlich niedrigere Sätze.
Bei Personengesellschaften kann das steuerlich einen großen Unterschied machen, denn die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer ist auf einen Hebesatz von 380 % begrenzt. Liegt der Hebesatz darüber, bleibt die Mehrbelastung bestehen. Wer seine Betriebsstätte flexibel wählen oder verlagern kann, sollte die regionalen Hebesätze unbedingt in die Steuerplanung einbeziehen.
Wichtig: Eine reine Briefkastenadresse ohne echten Geschäftsbetrieb reicht nicht aus. Wer keine tatsächliche Verlagerung vornimmt, riskiert Steuernachzahlungen. Zudem gibt es keine Garantie für dauerhaft niedrige Steuersätze. Der Gewerbesteuer-Hebesatz kann von der Gemeinde jederzeit für zukünftige Jahre angehoben werden.

12. Trennung von Immobilien und Betriebsvermögen
Wenn eine Betriebsimmobilie direkt im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten wird, kann das steuerlich nachteilig sein – vor allem bei Entnahme, Verkauf oder Betriebsaufgabe. Eine clevere Lösung ist die Auslagerung in eine separate Gesellschaft, z. B. eine vermögensverwaltende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese vermietet die Immobilie an die operativ tätige Personengesellschaft.
Die Miete ist dort Betriebsausgabe, während die Immobilie außerhalb des Betriebsvermögens abgesichert ist. Das schafft steuerliche Flexibilität, reduziert Risiken und erleichtert später auch die Nachfolgegestaltung.

13. Cash Accounting („Einnahmen-Überschuss-Rechnung“) statt Bilanzierung
Einige Personengesellschaften können zwischen Bilanzierung und Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) wählen – sofern sie bestimmte Größenklassen nicht überschreiten. Die EÜR ist deutlich einfacher, der größere Vorteil liegt jedoch hier: Du versteuerst nur das, was tatsächlich auf dem Konto gelandet ist. Forderungen oder Rechnungen ohne Zahlungseingang zählen nicht. Gerade bei Liquiditätsengpässen oder saisonalen Schwankungen kann das ein echter Vorteil sein.
Wichtig: Wer die Umsatzgrenzen überschreitet, muss rückwirkend bilanzieren – oft mit erheblichem Aufwand. Zudem schauen Betriebsprüfer bei der EÜR besonders genau hin, da durch geschickte Zahlungsverschiebungen Steuervorteile entstehen können.

14. Unterschiedliche Gewinnverteilungsquoten vereinbaren
Personengesellschaften können ihre Gewinnverteilung per Gesellschaftsvertrag individuell regeln – z. B. nach Arbeitsleistung, Kapitalbeteiligung oder anderen Kriterien. Das kann die steuerliche Belastung jedes Gesellschafters beeinflussen. So lassen sich Gewinne gezielt den Gesellschaftern zuweisen, die steuerlich günstiger stehen. Eine faire und flexible Verteilung kann sowohl die Motivation der Gesellschafter als auch die steuerliche Situation verbessern.
Wichtig: Die Verteilung muss betrieblich begründet sein und einem Fremdvergleich standhalten. Eine nicht nachvollziehbare Gewinnverteilung kann zu Steuernachzahlungen und Strafzinsen führen.

15. Forschungszulage oder Innovationsförderung beantragen
Personengesellschaften können über die Forschungszulage oder Innovationsförderprogramme direkte Steuererstattungen erhalten, wenn ihre Projekte als Forschung im steuerlichen Sinne gelten – etwa durch experimentelle Entwicklung, Innovationen oder Grundlagenforschung.
Beispiel: Eine GbR aus dem Bereich erneuerbare Energien investiert in die Entwicklung neuartiger Solarzellen.
So kannst Du Dir finanzielle Vorteile sichern, während Du gleichzeitig Deine Innovationskraft stärkst.
Wichtig: Die Vorraussetzungen für eine solche Förderung sollten immer genau geprüft und die Maßnahmen gut dokumentiert werden. Bei einer korrekten und strategischen Antragstellung kann die Forschungszulage zu einer lukrativen Möglichkeit werden.

16. Betriebliche Versicherungen als Betriebsausgaben
Viele Unternehmer zahlen Versicherungen privat, obwohl sie betrieblich veranlasst sind. Beiträge für betriebliche Versicherungen – wie z.B. Betriebshaftpflicht, Rechtsschutz oder Cyberversicherung – können steuerlich geltend gemacht werden. Das ist besonders relevant für Betriebe mit Haftungspotenzial wie Handwerksfirmen, Architekten oder IT-Dienstleister. Unternehmerische Risiken können so reduziert und die Steuerlast gleichzeitig gesenkt werden.
Wichtig: Die Versicherung muss eindeutig betrieblich veranlasst sein. Außerdem solltest Du regelmäßig prüfen, ob der Schutz zu Deinem tatsächlichen Risiko passt – sonst zahlst Du im Zweifel für Lücken oder unnötige Policen.

17. Verlustvorträge und -rückträge optimal nutzen
Verluste aus einem Jahr können in andere Jahre vorgetragen oder zurückgetragen werden – und mindern dort die Steuerlast. Das nennt sich Verlustverrechnung (§ 10d EStG).
Bei Personengesellschaften werden die Verluste anteilig auf die Gesellschafter verteilt. Wer in einem Jahr Verluste macht und im nächsten hohe Gewinne erwartet, kann also z.B. mit einem Verlustrücktrag gezielt Einkommensteuer sparen – so müssen Verluste kein zwingender Nachteil sein.
Voraussetzung ist, dass die Verluste aus einer anerkannten gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit stammen.
Wichtig: Eine klare Gewinnerzielungsabsicht muss erkennbar und die Dokumentation vollständig sein. Nur dann kannst Du die Verluste in Deiner Steuererklärung geltend machen – Verluste aus Liebhaberei oder Scheintätigkeiten werden nicht anerkannt.

18. Eigenkapital statt Fremdkapital (Zinsen vs. Gewinnanteile)
Ob sich Eigen- oder Fremdkapital steuerlich und wirtschaftlich besser auszahlt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eigenkapital stärkt die Bilanz, reduziert die Abhängigkeit von Banken und sorgt für langfristige Stabilität. Fremdkapital dagegen bringt steuerliche Vorteile, weil die Zinsen als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

Der optimale Finanzierungsmix hängt davon ab, wie Dein Unternehmen Liquidität, Steuern und Risiken ausbalanciert. Oft ist eine smarte Mischung aus beiden Finanzierungsformen die beste Lösung, um Steuervorteile und finanzielle Stabilität zu vereinen. Besonders für Betriebe mit schwankenden Einnahmen kann Eigenkapital als Sicherheitspuffer dienen.
19. Kontinuierliche Überprüfung des Gesellschafterstatus
Der Gesellschafterstatus hat nicht nur steuerliche, sondern auch rechtliche Auswirkungen. Änderungen wie Eintritt, Austritt, Schenkung oder Erbfolge können ungewollt dazu führen, dass die Voraussetzungen für eine Personengesellschaft steuerlich nicht mehr erfüllt sind – mit der Folge, dass der Betrieb als aufgegeben gilt oder stille Reserven aufgedeckt werden.
Wer regelmäßig prüft, ob alle Gesellschafter korrekt eingebunden und die gesellschaftsvertraglichen Regelungen aktuell sind, vermeidet nicht nur steuerliche Nachteile, sondern auch Konflikte unter den Gesellschaftern.
Besonders wichtig ist diese Prüfung für Familiengesellschaften oder Gesellschaften mit mehreren aktiven und passiven Beteiligten.

Fazit – Steueroptimierung gezielt nutzen, rechtssicher gestalten
Personengesellschaften bieten deutlich mehr steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, als viele denken – wenn man weiß, wie man sie nutzt. Mit den 19 Strategien in diesem Artikel hast Du ein ganzes Werkzeugset an der Hand: für mehr Liquidität, weniger Steuerlast und langfristigen Vermögensaufbau.
Ob Rücklagenbildung, Gewinnverteilung, Immobilienstruktur oder Finanzierung – all diese Hebel sind Teil einer durchdachten Steuergestaltung. Entscheidend ist, dass Du nicht nur einzelne Maßnahmen nutzt, sondern Deine steuerliche Situation ganzheitlich betrachtest. Wer zusätzlich rechtliche Stolpersteine vermeidet und die Gesellschaftsstruktur regelmäßig überprüft, legt den Grundstein für eine langfristig wirksame Steuerstrategie.
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